Hilfe IR-Markenanmeldung!!!

Piper78

Vielschreiber
Ich brauche dringend eure Hilfe, mein Chef möchte, dass ich morgen einen Vortrag halte, da wir Probleme bzgl. einer IR-Markenanmeldung haben und ich blicke bisher absolut nicht durch.Also: wir haben eine deutsche eingetragene Basismarke, nun soll eine IR folgen in Ländern, die sowohl A&P Mitglied sind wie auch nur P. Ginge man also von den Ländern der bevorstehenden IR-Markenanmeldung aus, so wäre Formular MM3 anzuwenden.Nun kommt das Problem: der Anmelder sitzt nicht in Deutschland, sondern in der Schweiz. Gehe ich also vom Ursprungsland des Anmelders aus, so wäre hierfür MMA anwendbar. Zudem: was ist dann mit unseren deutschen Basismarke? Können wir die überhaupt beanspruchen dann?DPMA hat vor einiger Zeit gesagt, wir sollten den deutschen Lizenznehmer eintragen, dann ginge das.Mein Chef will jetzt allerdings die rechtlichen Grundlagen dafür und es genau geklärt haben, sprich ich brauche die Artikel wo steht was ich jetzt anwenden muss, also muss ich vom Ursprungsland des Anmelders ausgehn in dem Fall (was is dann mit der deutschen?), wende ich also MMA an oder PMMA? Und wie sehen die Bestimmungen aus bzgl. des Falles Anmelder in der Schweiz, deutsche Basismarke, evtl. Lizenznehmer angeben????Danke für eure Hilfe, ich hab sie nötig.......
 
also ich glaube (!) das ist alles hinfällig, weil 1) wenn der Mandant in der Schweiz sitzt, dann braucht man auch eine schweizer Basismarke 2) eine schweizer Basismarke und die dazugehörige IR-Marke, die man ja dann beim Schweizer Patentamt einreichen MUSS, kann nur ein schweizer Patentanwalt machenmit der deutschen Basismarke könnt ihr im Moment IMHO also gar nix machen, außer die DE-Basismarke auf eine deutsche Niederlassung der schweizer Firma umschreiben und danach die IR-Marke anmelden (natürlich auch auf die deutsche Niederlassung) und in Zukunft eine zuerst eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung machen und darauf die IR stützen (geht ja jetzt)so hab ich es auch aus der Schule in Erinnerung. Als Gesetzesgrundlage würd ich sagen Art. 1 MMAin Abs 2 steht IR-Schutz "durch Vermittlung der Behörde des Ursprungslandes" undnach Abs 3 ist das Land Ursprungsland "in dem der Hinterleger eine tatsächliche Handelsniederlassung" hat
 
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