Eine Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer
ist auf der Grundlage der §§ 7 und 8 BBiG möglich.
Verkürzung durch Anrechnung beruflicher Vorbildung
auf die Ausbildungszeit
Durch Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass der
Besuch eines Bildungsganges berufsbildender Schulen oder
die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz
oder teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die
Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Anrechnung eines
gemeinsamen Antrags der Auszubildenden und Ausbildenden
bedarf (§ 7 BBiG).
Verkürzung durch vorzeitiges Erreichen des Ausbildungsziels
Auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden hat die zuständige
Stelle die Ausbildungszeit zu verkürzen, wenn zu erwarten
ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht
wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf
die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit
richten (Teilzeitberufsausbildung) (§ 8 Abs. 1 BBiG).