Hallo Sabrina,
die Regeln des UPC erfordern die Angabe der Veröffentlichungsnummer bei der Beantragung des Opt-out. Es macht daher Sinn, den Antrag erst zu stellen, wenn die bekannt ist. Sie wird mit der EPA-Mitteilung nach Art 67(3) EPÜ übermittelt.
Viel Erfolg dabei!
S.Mikalo