EPA Mitteilung

Linhloh

Schreiber
Ich bin noch in der Ausbildung und habe jetzt vom EPA die Mitteilung der europäischen Veröffentlichungsnummer und Information zur Anwendung des Artikels 67(3) EPÜ erhalten. Wie muss ich damit umgehen? Sind Fristen zu notieren?

LG
 
Hallo Linhloh,

eine amtliche Frist ist mit der Veröffentlichung nicht verknüpft.

Allerdings ist das Veröffentlichungsdatum für den Mandanten wichtig, da der vorläufige Schutz von da an greift (Art. 67(1) EPÜ). Außerdem muss mit dem Mandanten geklärt werden, in welchen Ländern er den vorläufigen Schutz eventuell durchsetzen möchte. Dann müssten eventuell Übersetzungen für die Länder angefertigt werden (Art.63(2,3) EPÜ).

Viele Grüße

SabiKu
 
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