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Hallo zusammen,wer weiß, wo steht für was eine Weiterbehandlung nach § 123 PatG gilt????Bei der Wiedereinsetzung steht das ganz genau im Gesetz ... die PatentANMELDUNG ... § 123 a (1) PatGDankeschön.Liebe Grüße
Servus,das steht unter § 123a PatG - anders als beim EPÜ ist es in Deutschland so, dass vom Amt gesetzte versäumte Fristen weiterbehandelbar sind und gesetzliche Fristen wiedereinsetzbar.