Wiedereinsetzung bei versäumter Priofrist

123

Schreiber
Ich habe irgendwo in den letzten ein bis zwei Jahren eine Entscheidung (des Bundespatentgerichts?) gelesen, der ungefähr folgender Sachverhalt zugrunde lag: In der Akte war versäumt worden, die Priorität zu beanspruchen. Nach Ablauf des Prioritätsjahrs wurde vom Patentanwalt Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. Der Antrag war an sich sinnvoll begründet (d.h. es erschien klar, dass im Umgang mit der Beanspruchung der Priorität bzw. der Versäumnis derselben der anwaltlichen Sorgfaltspflicht grundsätzlich Genüge getan worden war).Gleichwohl wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beanspruchung der Priorität vom DPMA mit folgender Argumentation abgelehnt: Unabhängig davon, dass die ursprünglichen Umstände als solche eine Wiedereinsetzung hätten rechtfertigen können, galt, dass der Patentanwalt vor Ablauf des Prioritätsjahrs in anderem Zusammenhang einen Antrag in der Akte gestellt hatte (z.B. den Prüfungsantrag). Anlässlich der Stellung dieses Antrags hatte er die Akte in Bearbeitung und hätte laut Ansicht des DPMA bei Anwendung seiner Sorgfaltspflicht bemerken müssen, dass die Priorität nicht beansprucht worden war. Aus diesem Grunde sah das DPMA – unabhängig von den zum ursprünglichen Versäumnis der Beanspruchung der Priorität führenden Umstände – die Sorgfaltspflicht des Patentanwalts als verletzt an und verweigerte die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beanspruchung der Priorität.In der daraufhin eingelegten Beschwerde stellte das BPatG klar, dass die patentanwaltliche Sorgfaltspflicht nicht so weit gehen müsse, dass der Patentanwalt jedes Mal dann, wenn er die Akte – gleich aus welchem Grunde - in Bearbeitung hat, den kompletten Akteninhalt nachverfolgen müsse, um eventuelle Versäumnisse, die nicht in irgendeinem erkennbaren Zusammenhang mit dem konkreten Anlass der aktuellen Sachbearbeitung stünden, in der Historie der Akte aufzuklären.Deshalb gewährte das BPatG die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Beanspruchung der Priorität.Hat jemand von euch davon gehört, und kann mir sagen, wo ich die Entscheidung wiederfinde?
 
Hm. Keine einfache Frage.Ich habe ein bisschen gesucht und nur Entscheidungen gefunden, in denen eine Wiedereinsetzung nicht zuerkannt wurde (was ja auch gesetzmäßig ist, lediglich das EPÜ 2000 sieht eine Wiedereinsetzung bei Versäumen der Priofrist vor).Andererseits findet man auf der Seite von Cohausz diese Formulierung:Am 28. November 1998 haben sich das Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Geschmacksmustergesetz und das Markengesetz geändert. Für die Praxis sind folgende Änderungen besonders wichtig:Wurde die Prioritätsfrist für die Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität (Unionspriorität) versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich.Quelle: http://www.copat.de/mn_aktuell99.htmIch bin ein wenig ratlos.
 
Oben