Freistellung

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Lucy

Guest
Hallo,habe meine Ausbildung in diesem Jahr begonnen und habe von Arbeitskollegen erfahren, als die vor 20 Jahren ihre Abschlussprüfung hatten, von Prüfungen freigstellt werden konnten. Gibt es sowas noch?Beste Grüße
 
Hallo!Ja, das gibt es noch. In der Prüfungsverordnung ist sogar geregelt, dass der Arbeitgeber dich für den Tag vor der Prüfung und für den Tag der Prüfung freizustellen hat. Das gilt auch für die Zwischenprüfung.Gruß,G
 
Zitat: Hallo,habe meine Ausbildung in diesem Jahr begonnen und habe von Arbeitskollegen erfahren, als die vor 20 Jahren ihre Abschlussprüfung hatten, von Prüfungen freigstellt werden konnten. Gibt es sowas noch?Beste GrüßeAlso bei der Zwischenprüfung durfte ich 1 Tag vorher noch schön zur Berufsschule dackeln :-(
 
Hallo,danke für die Antworten, doch meine Frage bezog sich nicht VOR Prüfungen, sondern, ob man sich noch VON Prüfungen freistellen lassen kann, wenn man z. B. eine 1 in Rewe hat etc. :)Schöne Grüße
 
Zitat: Gastnee das gibt es nicht mehrDOCH, das gibt es immer noch!!ReFa und NoFa können sich ihre Prüfungsergebnisse in Buchhaltung/ReWiSo/usw. anerkennen lassen, falls die Prüfung nicht länger als 5 Jahre (??) her istam besten mal bei der Kammer oder in der Berufsschule erkundigen. Man muss sich ja nicht unnötig stressen
 
Schade, ich lerne ja nur PAFA. Das war glaube ich § 13 II Prüfungsverordnung. Schade, dass es sowas nicht mehr gibt. Liebste Grüße
 
Hallo, wenn man die Prüfung schon mal gemacht ja, dann zählen die Prüfungsergebnisse.Es geht aber darum, dass wenn man in der Berufsschule eine 1 hat, ob man dann noch zur Prüfung muss. Oder blick ich das jetzt gar nicht mehr
 
Hallo, ja genau so war das, in dem Schreiben der Patentanwaltskammer stand sowas damals da mal drin. § 13 der Prüfungsordnung. Man musste dann seine Noten da hinschicken, wenn man z. B. von Rewe freigestellt werden wollte.Beste Grüße
 
Zitat: Hallo,habe meine Ausbildung in diesem Jahr begonnen und habe von Arbeitskollegen erfahren, als die vor 20 Jahren ihre Abschlussprüfung hatten, von Prüfungen freigstellt werden konnten. Gibt es sowas noch?Beste GrüßeAber eigentlich ist das ja totaler quatsch...Kann ja genauso sein, dass man einfach nur idiotische Lehrer hat und dann sowieso immer ne eins bekommt....Die Noten auf den Berufschulzeugnissen sagen meiner Meinung nach nicht wirklich viel über die tatsächliche Leistung aus. Sprech da teilweise aus Erfahrung. Habe in Wirtschaft zum Beispiel immer ne 1 bekommen, ich hätte mir maximal ne 2- gegeben. Aber vielleicht hängt das auch noch mit den eigenen Anforderungen, die man noch vom Abi gewohnt war ab, kann sein.Glaube jedenfalls nicht, dass es noch möglich ist, sich wegen guter schulischer Leistungen von den Prüfungen freistellen zu lassen. Aber schau doch einfach mal in der Verordnung nach. Wenn diese Möglichkeit noch besteht, wird sie auch dort erwähnt sein.LG, Krümel
 
Ich habe in der Ausbildungs-/Prüfungsordnung auch nichts darüber gefunden (siehe Anlage). Hätte mich auch gewundert ...GrußD. Gröbel(Redakteur)
 
Also ich kannte das bisher gar nicht, dass man sich überhaupt schonnmal irgendwann von einem Prüfungsfach freistellen lassen kann...Ich bin auch der Meinung, dass Schulnoten nichts über die Leistungen generell und das Arbeiten am Arbeitsplatz aussagen.
 
Doch, sowas gab es wirklich mal, ist ja auch schon ewig her. Hat nicht noch irgendjemand ne steinalte prüfungsordnung? :)
 
Habe gerade eine Kollegin gefragt, die hat die Prüfung vor 25 Jahren gemacht, die kannte das auch nicht und meinte auch sie hätte immer Azubis gehabt danach und keiner hätte es gehabt, kann es mir auch nicht vorstellen.
 
Hallo, man kann sich als RE-/RENO-fachangestellte innerhalb eines Zeitraums von ca. 2 Jahren nach seiner Prüfung für alle Fächer außer den Gewerblichen Rechtsschutz freistellen lassen. Dies steht irgendwo im Blatt für Patentwesen von ca. 1993 (oder 1995) drin, wenn ich mich nicht ganz irre. Habe die ganz genauen Daten nicht mehr ganz im Kopf, da ich das vor längerer Zeit mir durch gelesen habe. Wenn man die Frist verpasst muss man alle Fächer mitschreiben . Viele Grüße
 
Die Schule hat doch mit der Prüfung nichts zu tun, das ist doch unabhängig, da ja viele die Prüfung machen, ohne zur Schule geben. Ich sehe da keinen Zusammenhang geschweige denn einen Grund nicht zur Prüfung zu müssen.
 
@Sunshine:Da die "Nebenfächer" der Ausbildungsberufe Patentanwaltsfachangestellte, Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte und Notarfachangestellte gleich sind, kann man sich nach Bestehen einer Abschlussprüfung diese bis zu fünf Jahre nachher für eine weitere Abschlussprüfung anrechnen lassen.Das heißt für den klassischen Fall, in dem ein/e ReFa oder ReNo noch PaFa werden will, dass nur die Fachkundeprüfungen im nationalen und internationalen gewerblichen Rechtsschutz gemacht werden müssen, man sich aber Text-/Datenverarbeitung, Rechnungswesen sowie Rechts-, Wirtschafts- und Sozialkunde anrechnen lassen kann.Leider weiß ich auch nicht, wo das steht, wäre super, wenn du das noch herausfinden könntest, Sunshine. Richtig ist es nämlich ganz sicher so, ich kenne sowohl Nachholerinnen als auch Alles-Neumacherinnen.Im Übrigen darf ich mich wiederholen und auf §45(2) BBiG verweisen. (Abschlussprüfung auch ohne Ausbildung bei ausreichender nachgewiesener Berufserfahrung.)
 
@Wolke07, ich muss mal nachsschauen ob ich die Unterlagen damals mitgenommen haben oder ob das in der alten Kanzlei geblieben ist. Sollte ich es finden, werde ich auf jeden Fall noch einmal posten. Viele Grüße Sunshine
 
Die Freistellung/das Anrechnen von Prüfungsteilen hat nichts mit der Leistung in der Berufsschule zu tun. Die Patentanwaltskammer erkennt nur die Prüfungsergebnisse von Ausbildungen zur ReNo, RaFa und NoFa an, wenn diese Ergebnisse nicht älter als 5 Jahre sind. Alle anderen Vorausbildungen werden nicht annerkannt.Es wäre mir total neu, wenn die Kammer Berufsschulnoten anerkennen würde.Außerdem wären dann die Auszubildenden benachteiligt, die gar keine Berufsschule besuchen, weil sie die Ausbildung berufsbegleitend in ihrer Kanzlei absolvieren uns sich dann nach der erfoderlichen Berufserfahrung einfach zur Prüfung anmelden.
 
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