Pauken mit dem "Leitfaden" der Kammer / Drei Fragen zum Kostenrecht

Medi

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In Vorbereitung auf die Abschlussprüfung beantworte ich gerade all die schönen Fragen aus dem Leitfaden. Ein sehr unbefriedigendes Unterfangen! :-( 1.) Zum Beispiel wird im Kapitel Kosten gefragt, wer Schuldner der Gerichtskosten ist (Frage 11). In der vorgegebenen Antwort wird geschrieben: "Schuldner ist derjenige, der das Verfahren in der Instanz beantragt hat" und auf § 49 GKG verwiesen. Dieser Paragraph hat aber mit Verfahren in Bezug auf den Versorgungsausgleich zu tun, nichts mit der gestellten Frage. Welcher Paragraph wäre denn nun der richtige??? Das Gleiche bei Frage 17 d, auch hier wird auf § 49 GKG verwiesen. 2.) Dann haben wir in der Berufsschule gelernt, dass bei einer Klageerhebung nach RVG eine Geschäftsgebühr 1,3 erhoben werden kann und die Verfahrensgebühr sich dann um 0,65 reduziert. In der Antwort auf Frage 18 (Abrechnung eines Mandats in einem Gebrauchsmusterverletzungsprozess) wird aber nur eine Verfahrens- und eine Termingebühr, keine Geschäftsgebühr erhoben. Was stimmt denn nun?? 3.) Wie berechne ich denn eigentlich die Gebühren, wenn der Streitwert über 500.000,- liegt. Die Tabelle in Anlage 2 RVG und GKG geht ja nur bis zu diesem Wert. In den Fragen (und im real life) ist aber der Streitwert oft jenseits der Millionengrenze. Hat jemand den Durchblick?
 
Zitat: MediIn Vorbereitung auf die Abschlussprüfung beantworte ich gerade all die schönen Fragen aus dem Leitfaden.Ein sehr unbefriedigendes Unterfangen! :-(1.)Zum Beispiel wird im Kapitel Kosten gefragt, wer Schuldner der Gerichtskosten ist (Frage 11).In der vorgegebenen Antwort wird geschrieben: "Schuldner ist derjenige, der das Verfahren in der Instanz beantragt hat" und auf § 49 GKG verwiesen.Dieser Paragraph hat aber mit Verfahren in Bezug auf den Versorgungsausgleich zu tun, nichts mit der gestellten Frage.Welcher Paragraph wäre denn nun der richtige???Das Gleiche bei Frage 17 d, auch hier wird auf § 49 GKG verwiesen.2.)Dann haben wir in der Berufsschule gelernt, dass bei einer Klageerhebung nach RVG eine Geschäftsgebühr 1,3 erhoben werden kann und die Verfahrensgebühr sich dann um 0,65 reduziert.In der Antwort auf Frage 18 (Abrechnung eines Mandats in einem Gebrauchsmusterverletzungsprozess) wird aber nur eine Verfahrens- und eine Termingebühr, keine Geschäftsgebühr erhoben.Was stimmt denn nun??3.) Wie berechne ich denn eigentlich die Gebühren, wenn der Streitwert über 500.000,- liegt. Die Tabelle in Anlage 2 RVG und GKG geht ja nur bis zu diesem Wert. In den Fragen (und im real life) ist aber der Streitwert oft jenseits der Millionengrenze.Hat jemand den Durchblick?Hallöle!ja, gar nicht so einfach, was? Naja, aber in der Prüfung sollen nur einfache Kostenrechnungen dran kommen..hab ich gehört!Zu 1: Keine Ahnung, habe gerade leider kein Gesetz dabei...Zu 2: Der Leitfaden hat wahrscheinlich Recht, habe es so gelernt, dass die Gesch. gebühr nur dann entsteht, wenn es sich tatsächlich nur um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt. Sobald wir Klageauftrag haben, entsteht automatisch die Verfahrensgebühr und keine Gesch. Gebühr! Der Auftrag an sich reicht aus!Wir brauchen die Klage noch nicht einmal einzureichen! (>siehe auch vorzeitige Beendigung, 0,8 Verf.geb.)zu 3:Das auszurechnen ist ziemlich kompliziert, es steht aber im Gesetz wies geht.. Schau mal im Internet, da gibt es Tabellen die weiter reichen, vlt. haben wir Glück und dürfen Sie in der Prüfung benutzen...Hoffe ich konnte dir helfen und hab keinen Stuss erzählt!Grüße,Krümel
 
ja, Tabellen, die über 500.000 € Streitwert hinausgehen, können in der Prüfung verwendet werden. würde ja sonst nicht viel sinn machen ;-)
 
zu 1) hab ich auch nie verstanden, wurde aber in keiner mir bekannten Prüfung gefragtzu 2) Zitat: Medi ... dass bei einer Klageerhebung nach RVG eine Geschäftsgebühr 1,3 erhoben werden kann ... eben. es KANN eine Geschäftsgebühr erhoben werden, muss aber nichtwenn ich mich richtig erinnere, ist Verfahrens- & ggf. Terminsgebühr der Normalfall wenn allerdings vorher schon eine Geschäftsgebühr berechnet wurde, ermäßigt sich die Verfahrensgebühr (RVG, Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3, Abs. 4), ggf. kann es zusätzlich noch eine Terminsgebühr gebenzu 3)die Berechnung - auch für Gebühren bei einem Streitwert unter 500.000 - ergibt sich aus dem Gesetz. Die Tabelle ist Service vom Gesetzgeber, damit man nicht immer wieder selbst neu rechnen muss. Bei Rechtsanwälten ist nämlich ein Streitwert über 500.000,- eher selten und die arbeiten ja hauptsächlich mit RVG/GKGdie zutreffenden §§ stehen jeweils über der Tabelle (§ 34 GKG und § 13 RVG)
 
Zitat: pafja, Tabellen, die über 500.000 € Streitwert hinausgehen, können in der Prüfung verwendet werden. würde ja sonst nicht viel sinn machen ;-)naja, eigentlich sollte man schon in der Lage sein, die Gebühren selbst auszurechnen. die gebühren ergeben sich nämlich grade NICHT aus der tabelle sondern aus den §§ 34 GKG und 13 RVG
 
Es gibt aber TATSÄCHLICH Tabellen, in denen die Werte schon bereits ausgerechnet sind, genau nach diesen Paragraphen... Unglaublich, oder?
 
Zitat: KrümelEs gibt aber TATSÄCHLICH Tabellen, in denen die Werte schon bereits ausgerechnet sind, genau nach diesen Paragraphen... Unglaublich, oder?ja, das ist wirklich unglaublich. ich glaubs dir aber nur, weil ich solche tabellen schon selbst schon mit eigenen augen gesehen habe. darum gehts auch nicht
 
Unglaublich oder nicht, ich finde im Netz keine solche Tabelle.Kann mir bitte jemand einen Link nennen?Sämtliche Quellen, die ich ergoogelt habe, gehen nur bis 500.000 Euro. :-(Danke im Voraus.
 
http://rvg-tabellen.de/rvg-tabellen/index.phpdürfte reichen, oder?außerdem kannst Du es Dir wirklich (!) selbst ausrechnen
 
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