Hi Duli, spontan fallen mir die Änderungen im PatG ab Oktober 2009 und ein paar Änderungen im EPÜ ab April 2010 ein. Zu den deutschen Änderungen kann ich leider gar nichts sagen, weil ich mit dem deutschen Patentrecht nichts zu tun habe. Im EPÜ sind die wichtigsten Änderungen (wirklich nur ganz grobe Zusammenfassung): 1.) Es gibt ab April eine Frist, Teilungsanmeldungen für EP-Anmeldungen einzureichen. Innerhalb von 24 Monaten ab dem ersten Prüfungsbescheid ODER 24 Monate ab dem ersten Prüfungsbescheid, in welchem Uneinheitlichkeit bemängelt wird (Regel 36) Bei Fristversäumnis Wiedereinsetzung2.) Betrifft Formulierungen der Ansprüche: Wenn die Ansprüche mehrere Ansprüche je Kategorie enthalten, wird der Anmelder aufgefordert, innerhalb von 2 Monaten anzugeben, welche Ansprüche recherchiert werden sollen. Wenn man nicht antwortet, werden die jeweils ersten Ansprüche recherchiert. Die Ansprüche sollen dann für das weitere Verfahren auf die recherchierten Ansprüche beschränkt werden. 3.) Man muss ab April auf den Europäischen Recherchenbericht antworten, innerhalb von 6 Monaten nach der Veröffentlichung. Also die gleiche Frist wie Prüfungsantrag stellen und Prüfungs- und Benennungsgebühren zahlen. Macht man das nicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.Wird eine erweiterte Europäische Recherche gemacht, muss man innerhalb des "Proceeding further" ,also 1 Monat ab Mitteilung, antworten! Ist Europa Internationale Recherchenbehörde, wird ja nicht noch einmal ein EP-Recherchenbericht erstellt. Dann wird ab April die Mittelung mit der geänderten Regel 161 geschickt mit der Aufforderung, auf den Internationalen Recherchenbericht innerhalb eines Monate zu antworten und ggf die Ansprüche zu ändern. Ja, mehr fällt mir gerade nicht ein... Wie gesagt, zu dem Vereinfachungs- und Modernisierungsgesetz in DE kann ich leider immoment nichts sagen! Hoffe, das hat dir sonst geholfen!Liebe Grüsse