Das Patentsekretariat in der 8. Auflage

Im Jahr 2022 ist die 8. Auflage des Patentsekretariats erschienen. Es ist immer wieder eine große Herausforderung, neue Auflagen zu erstellen. Leider ist es nicht so, wie es sich die meisten vorstellen, dass einfach einige Änderungen einfügt werden und dann ist es fertig. Es gibt zwei wichtige Arbeitsschritte, die ich bei jeder Auflage ausführe:

  1. Ich lese alle Änderungen, die ich finden kann, d.h. sämtliche Mitteilungen der Ämter und Gesetzesänderungen. Diese Änderungen vergleiche ich dann mit den alten Gesetzestexten, um herauszufinden, worin genau die Änderung besteht und was das für uns Pafas bedeutet.
  2. Ich lese mir die Prüfungen der Pafas durch, um zu sehen, ob in den Prüfungen etwas gefragt wird, was nicht mit dem Patentsekretariat gelöst werden kann. Wenn ich dort entsprechende Fragen finde, werden diese Teile auch in das Patentsekretariat eingefügt.

Was genau bedeutet das nun für die 8. Auflage? Das, was in dieser Auflage unter die Lupe genommen wurde, sind das 2. Patentmodernisierungsgesetz und das Einheitspatent, das ja nun doch erst am 1. Juni 2023 in Kraft treten soll.

Was wurde im 2. Patentmodernisierungsgesetz geändert?

Das 1. Patentmodernisierungsgesetz ist 2014 in Kraft getreten, bei dem z.B. das Zusatzpatent abgeschafft, das seitdem nicht mehr beantragt werden kann, und die Einspruchsfrist gegen Patente von 3 auf 9 Monate verlängert wurde.

Im 2. Patentmodernisierungsgesetz ging es größtenteils um Klarstellungen. Es wurden Begriffe geändert, die aber schon lange in Gebrauch sind. Z.B. wurde in den Gesetzen das „Patentamt“ durch das „Deutsche Patent- und Markenamt“ ersetzt.

Wichtig im 2. Patentmodernisierungsgesetz ist die Klarstellung der einheitlichen Feiertagsregelungen in Bezug auf die Dienststellen des DPMA. Zwar wurde es auch in der Vergangenheit so gehandhabt, dass eine Frist nur dann abläuft, wenn alle drei Dienststellen (München, Berlin, Jena) geöffnet sind, dies ist jetzt aber klar in den Gesetzestexten begründet.

Einige Änderungen sind am 18. August 2021 in Kraft getreten. Ich erwähne hier insbesondere die Änderungen, die für uns Pafas wichtig sind.

  • § 16 PatG, Schutzzertifikat: Es wurde hinzugefügt: Die Weiterbehandlung ist auch auf Fristen der Schutzzertifikate anwendbar.
  • § 31 PatG, Akteneinsicht: Es wurde hinzugefügt, dass eine Akteneinsicht ausgeschlossen ist, wenn in den Akten Angaben oder Zeichnungen enthalten sind, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen. Dies gilt im Übrigen auch für die Veröffentlichung (§ 32 (2) PatG).

Andere Änderungen sind am 01. Mai 2022 in Kraft getreten, wobei auch hier kurz die für Pafas wichtigen Änderungen erwähnt seien:

  • § 5 GebrMG, Abzweigung: Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die Patentanmeldung beim DPMA eingereicht worden ist.
  • § 17 GebrMG, Löschung: Im Löschungsverfahren findet nicht mehr zwangsweise eine mündliche Verhandlung statt.
  • Art. III § 4, Abs. 2, PCT: Die Frist für die Einleitung der nationalen Phase DE aus PCT beträgt nun 31 Monate ab Prioritätstag.

Dies sind nur Auszüge aus dem 2. Patentmodernisierungsgesetz.

Eine weitere große Herausforderung stellt das Einheitspatent dar, dessen Inkrafttreten mittlerweile mehrmals verschoben wurde. Wenn ein europäisches Patent erteilt wurde, muss der Anmelder das Patent validieren, d.h. er entscheidet sich, welche Staaten er tatsächlich weiterführen möchte. Das Einheitspatent ersetzt mehrere Validierungen durch eine einzige für 25 EU-Staaten (Ausnahme: Kroatien und Spanien). Die Validierung wird beim EPA beantragt. Beim EPA gibt es ein eigenes Register für die Einheitspatente und auch die Jahresgebühren sind einheitlich an das EPA zu entrichten. Es gibt einige Übergangsregelungen bis das Einheitspatent in Kraft tritt. Und erst dann, wenn es wirklich in Kraft getreten ist, können Erfahrungswerte in die nächste Auflage einfließen.

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Frau Monika Huppertz ist Patentanwaltsfachangestellte, Autorin von "Das Patentsekretariat" sowie Veranstalterin von Seminaren zum gewerblichen Rechtsschutz.