Hallo alle zusammen,
in Bezug auf die o.g. Aufgabe aus der PaFa-Abschlussprüfung 2018 (Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 2020) bitten wir um Hilfe bei Beantwortung folgender Frage:
Situation 2:
Patent wurde erteilt, Erteilung veröffentlicht am 3. Mai 2018.
Frage a) zur JG-Fälligkeit > erklärt sich von selbst.
Frage b) "Innerhalb welcher Frist muss Inhaber noch mit Einlegung Rechtsbehelf gegen seine Patenterteilung rechnen?" > auch logisch: 9 Mo. ab Veröff. der Erteil. > EINSPRUCH
Jetzt Frage c): Wie können die Beteiligten nach Einlegung des Rechtsbehelfs (also Einspruch, nicht?) eine abweichende Zuständigkeit erwirken und welche Institution ist dann zuständig?
Kann jemand diese Frage beantworten? Will man hier auf die anschließende Beschwerde ans BPatG hinaus oder gibt es noch ein anderes Verfahren (z. B. Einigung, …). Hinweis: Dieser Wechsel soll gemäß der nächsten Frage d) eine zusätzliche Gebühr verursachen.
Besten Dank für die Unterstützung - Rückfragen immer gerne!
Viele Grüße, simschen
in Bezug auf die o.g. Aufgabe aus der PaFa-Abschlussprüfung 2018 (Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 2020) bitten wir um Hilfe bei Beantwortung folgender Frage:
Situation 2:
Patent wurde erteilt, Erteilung veröffentlicht am 3. Mai 2018.
Frage a) zur JG-Fälligkeit > erklärt sich von selbst.
Frage b) "Innerhalb welcher Frist muss Inhaber noch mit Einlegung Rechtsbehelf gegen seine Patenterteilung rechnen?" > auch logisch: 9 Mo. ab Veröff. der Erteil. > EINSPRUCH
Jetzt Frage c): Wie können die Beteiligten nach Einlegung des Rechtsbehelfs (also Einspruch, nicht?) eine abweichende Zuständigkeit erwirken und welche Institution ist dann zuständig?
Kann jemand diese Frage beantworten? Will man hier auf die anschließende Beschwerde ans BPatG hinaus oder gibt es noch ein anderes Verfahren (z. B. Einigung, …). Hinweis: Dieser Wechsel soll gemäß der nächsten Frage d) eine zusätzliche Gebühr verursachen.
Besten Dank für die Unterstützung - Rückfragen immer gerne!
Viele Grüße, simschen