Frage zu AP 2018, Teil 4. "Rechtsanwendung", Situation 2

simschen

Schreiber
Hallo alle zusammen,

in Bezug auf die o.g. Aufgabe aus der PaFa-Abschlussprüfung 2018 (Vorbereitung auf die Abschlussprüfung 2020) bitten wir um Hilfe bei Beantwortung folgender Frage:

Situation 2:
Patent wurde erteilt, Erteilung veröffentlicht am 3. Mai 2018.

Frage a) zur JG-Fälligkeit > erklärt sich von selbst.

Frage b) "Innerhalb welcher Frist muss Inhaber noch mit Einlegung Rechtsbehelf gegen seine Patenterteilung rechnen?" > auch logisch: 9 Mo. ab Veröff. der Erteil. > EINSPRUCH

Jetzt Frage c): Wie können die Beteiligten nach Einlegung des Rechtsbehelfs (also Einspruch, nicht?) eine abweichende Zuständigkeit erwirken und welche Institution ist dann zuständig?

Kann jemand diese Frage beantworten? Will man hier auf die anschließende Beschwerde ans BPatG hinaus oder gibt es noch ein anderes Verfahren (z. B. Einigung, …). Hinweis: Dieser Wechsel soll gemäß der nächsten Frage d) eine zusätzliche Gebühr verursachen.

Besten Dank für die Unterstützung - Rückfragen immer gerne!

Viele Grüße, simschen
 
Hallo,

man kann nach Einlegung des Einspruchs beantragen, dass der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts und nicht die Patentabteilung entscheidet:

§61 Patentgesetz

(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß, ob und in welchem Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerrufen wird. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt, wenn der Einspruch zurückgenommen wird.

(2) Abweichend von Absatz 1 entscheidet der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts,
1. wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
2. auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.

Dies gilt nicht, wenn die Patentabteilung eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.

Die Gebühr müsste im Patentkostengesetz stehen, habe ich aber noch nicht gefunden.

Viele Grüße

SabiKu
 
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