Hallo, dieses Thema ist auch für uns sehr interessant, da alle in der Kanzlei eine unterschiedliche Meinung haben.Ich bilde mir ein, dass es im Indischen Patentgesetz unter Section 8 heißt, dass drei Monate nach der Anmeldung eine Statusmeldung vorzulegen ist, und dann erst wieder direkt vor Erstellung des ersten Prüfungsbescheides, also dann, wenn eine Aufforderung vom Indischen Patentamt kommt.Wie handhabt Ihr das bei Euch? Wir senden nämlich derzeit (auf Wunsch unserer Büroleitung) auch halbjährlich Statusberichte ohne Prüfungsbescheide nach Indien, aber bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung. Ich bin mir sehr unsicher, ob das wirklich zielführend ist oder vielmehr nur unnötige Kosten für den Mandanten verursacht.Kennt sich jemand wirklich mit der Rechtslage aus?Herzlichen Dank für eine Rückmeldung,Brigitte